
In Biogasanlagen lassen sich Gülle, Festmist, landwirtschaftliche Abfälle und Abfallprodukte aus Schlachthöfen, Lebensmittelfabriken und aus der "Grünen Tonne" verarbeiten, aber auch direkt für die Biogasanlage produzierte Energiepflanzen wie zum Beispiel Gras- oder Maissilage.
Die Bioabfallverordnung ist am 1. 10. 1998 in Kraft getreten und hat die umweltverträgliche Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutztem Boden zum Ziel. Deshalb werden die Schadstoffmengen begrenzt, die mit diesen Abfällen in die Böden gelangen könnten. Rechtliche Grundlage ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Auf dieser Grundlage wurde auch die Klärschlammverordnung am 15 .4.1992 erlassen. Andere rechtliche Regelungen, die in diesem Zusammenhang von Interesse sein könnten, sind
Bei landwirtschaftlichen Biogasanlagen wird durch Cofermentation (Vergärung von Gülle mit anderen vergärbaren Stoffen) die Wirtschaftlichkeit erhöht. Einerseits steigt die Gasproduktion, andererseits können Entsorgungserlöse zusätzlich erzielt werden. Zudem trägt die Nutzung der Abfälle und Reststoffe zum Schließen von Stoffkreisläufen bei. Allerdings können mit der Covergärung auch Probleme auftreten, wenn Schadstoffe oder Krankheitserreger das auf den Boden aufzubringende Substrat belasten.
Die Verordnung gilt für die
Damit ist der Betreiber einer Biogasanlage ein Abfallbehandler, dem besondere Pflichten auferlegt sind:
Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, insbesondere wenn der Abfallbehandler Mitglied einer regelmäßigen Güteüberwachung ist. Deshalb ist der Fachverband Biogas e.V. dabei, eine solche Gütegemeinschaft ins Leben zu rufen.